Abflle von Gegenstnden und Materialien, die mit freiem Asbest kontaminiert sind (UN-Nummern 2212 und 2590, die nicht fixiert oder so in ein Bindemittel eingetaucht sind, dass keine gefhrlichen Mengen lungengngigen Asbests freigesetzt werden knnen), drfen nach den Vorschriften des Kapitels 7.3 des ADR befrdert werden, sofern die folgenden Vorschriften eingehalten werden:

a) Die Abflle werden nur von dem Ort, an dem die Abflle entstanden sind, zu einer Anlage fr die endgltige Beseitigung befrdert. Zwischen diesen beiden Orten sind nur Zwischenlagerungen ohne Entladung oder Umsetzen des Containersacks zugelassen.

b) Die Abflle fallen unter eine dieser Kategorien:
(i) feste Abflle aus Straenbauarbeiten, einschlielich mit freiem Asbest kontaminierte Asphaltfrsabflle sowie deren Kehrrckstnde;
(ii) mit freiem Asbest kontaminierte Bden;
(iii) mit freiem Asbest kontaminierte Gegenstnde (z. B. Mbel) aus beschdigten Bauwerken oder Gebuden;
(iv) Materialien aus beschdigten, mit freiem Asbest kontaminierten Bauwerken oder Gebuden, die aufgrund ihres Volumens oder ihrer Masse nicht gem der fr die verwendete UN-Nummer (UN-Nummer 2212 bzw. 2590) anwendbaren Verpackungsanweisung verpackt werden knnen, oder
(v) mit freiem Asbest kontaminierte Baustellenabflle, die bei abgerissenen oder renovierten Bauwerken oder Gebuden anfallen und die aufgrund ihrer Gre oder Masse nicht gem der fr die verwendete UN-Nummer (UN-Nummer 2212 bzw. 2590) anwendbaren Verpackungsanweisung verpackt werden knnen.

c) Die unter diese Vorschriften fallenden Abflle drfen weder mit anderen asbesthaltigen Abfllen noch mit anderen gefhrlichen oder nicht gefhrlichen Abfllen vermischt oder zusammengeladen werden.

d) Jede Sendung gilt als geschlossene Ladung im Sinne der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1.

e) Das Befrderungspapier entspricht den Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.4.